Unterricht und Konfirmation

Religionsunterricht

Im Religionsunterricht lernen wir Gott kennen, hören von Jesus, beten, singen, lauschen Geschichten und lernen die christlichen Werte kennen. Gehört ein Kind der evangelischen Landeskirche an, ist es grundsätzlich automatisch zum Religionsunterricht angemeldet.

In der Primarschule ist der Religionsunterricht im schulischen Stundenplan verankert, findet wöchentlich statt und wird durch unsere Religionslehrpersonen unterrichtet.

In der Oberstufe findet der Religionsunterricht an der Schule mit einer Lektion pro Woche statt. Diese Lektion wird ökumenisch von Lehrpersonen der beiden Landeskirchen erteilt. Die Religionsstunde ist aus schulischer Sicht ein Wahlfach und findet innerhalb des Stundenplanes der Schule statt. In der evangelisch-reformierten Kirche wird in der Oberstufe der Besuch des Religionsunterrichts während zwei Schuljahren für die Zulassung zum Konfirmandenunterricht vorausgesetzt.

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Konfirmation

Mit dem Konfirmandenunterricht der 3. Oberstufe beginnt auch das letzte kirchliche Ausbildungsjahr für die Jugendlichen. Mit dem Konfirmandenlager und dem feierlichen Konfgottesdienst, welchen die Jugendlichen selber gestalten, bildet es den Höhepunkt der Unterrichtsjahre. Die Jugendlichen erleben in diesem Jahr noch einmal die Kirche in ihrer ganzen Fülle.

Voraussetzung für den Konfirmandenunterricht ist der Besuch des Religionsunterrichts, sowie das Erreichen des erforderlichen pfefferstern Creditsolls.

Grundlagen des Konfirmandenunterrichts gemäss Kirchenordnung:

  • Art. 76 Aufgabe und Ziel des Konfirmandenunterrichts ist es, den Jugendlichen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem Leben der Kirchgemeinde vertraut zu machen und die Fähigkeit zu fördern, bewusst als Christen zu glauben und zu leben.
  • Art. 77 In den Konfirmandenunterricht wird aufgenommen, wer vorher zwei Jahre Religionsunterricht nach dem Lehrplan der Oberstufe besucht und an Oberstufen-Erlebnisprogrammen mindestens im Umfang des geforderten Besuchsminimums teilgenommen hat. Eine Ausnahme bildet der sonderpädagogische Bereich.

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